Das Bühnenschiedsgericht
eine Möglichkeit der effizienten Streiterledigung
Wozu ein Bühnenschiedsgericht?
Das Schweizerische Bühnenschiedsgericht (Bühnenschiedsgericht) wurde seinerzeit von den Sozialpartnern Schweizerischer Bühnenverband (SBV) und Schweizerischer Bühnenkünstlerverband (SBKV) (heute SzeneSchweiz) geschaffen; es findet seine Grundlage in den durch den SBV und SzeneSchweiz ausgehandelten Gesamtarbeitsverträgen (vgl. Art. 50 GAV Solo SBV/SzeneSchweiz 2014 bzw. GAV Gruppen SBV/SzeneSchweiz 2015). Das Bühnenschiedsgericht ist daher vor allem Arbeitsgericht.
Die Bühnenschiedsgerichtsbarkeit ist Teil der deutschsprachigen Bühnentradition. Mit der aktuellen Bühnenschiedsordnung (2014/2015) für das Schweizerische Bühnenschiedsgericht ist die Bühnenschiedsgerichtsbarkeit in der Schweiz gestrafft und gestärkt worden. Neu amtet das Bühnenschiedsgericht als einzige Instanz; die an den einzelnen Bühnen bestehenden (lokalen) Bühnenschiedskommissionen gibt es nicht mehr. Die Bühnenschiedsrodnung ist Bestandteil (Anhang) des jeweiligen Gesamtarbeitsvertrags (vgl. GAV Solo SBV/SzeneSchweiz 2014 bzw. GAV Gruppen SBV/SzneSchweiz 2015).
Das Bühnenschiedsgericht hat seinen Sitz in Bern. Seine Mitglieder werden für die Dauer von vier Jahren bestellt. SBV und SzeneSchweiz bezeichnen je ein Mitglied des Schiedsgerichts; diese ernennen gemeinsam die Präsidentin bzw. den Präsidenten des Bühnenschiedsgerichts. Derzeit setzt sich das Bühnenschiedsgericht wie folgt zusammen: Dr. iur. Viviane Sobotich (Präsidentin); RA lic. iur. Gudrun Österreicher; sowie RA PD Dr. iur. Ernst J. Brem.
Wie wird das Bühnenschiedsgericht angerufen?
Das Verfahren vor dem Bühnenschiedsgericht wird durch ein Schiedsgesuch eingeleitet, das schriftlich an die Präsidentin bzw. den Präsidenten gerichtet wird (mit Kopie an die beklagte Partei). Die Adresse des Bühnenschiedsgerichts lautet derzeit:
Bühnenschiedsgericht Persönlich
Dr. iur. Viviane Sobotich
Bühnenschiedsgericht
c/o Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
Postfach
8090 Zürich
Die beklagte Partei hat die Möglichkeit, innert 30 Tagen eine Gesuchsantwort einzureichen. Daraufhin lädt das Bühnenschiedsgericht die Parteien zu einer Instruktionsverhandlung, um den Prozessgegenstand zu klären, das Prozessprogramm festzulegen und gegebenenfalls einen ersten Schlichtungsversuch zu unternehmen.
Was sind die Vorteile des Bühnenschiedsgerichts?
Die Bühnenschiedsordnung (2014/2015) favorisiert die rasche und einvernehmliche Beilegung der beim Bühnenschiedsgericht anhängig gemachten Streitigkeiten. Das zeigt sich u.a. darin, dass Streitigkeiten mit einem Streitwert von bis zu CHF 30'000 in aller Regel im mündlichen Verfahren verhandelt und durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten des Bühnenschiedsgerichts alleine entscheiden werden und dass das Bühnenschiedsgericht im Verlauf eines Verfahrens mehrere Schlichtungsversuche unternehmen kann und soll.
Bei Streitigkeiten mit einem Streitwert von bis zu CHF 30'000 ist das Verfahren (für das Bühnenmitglied) kostenlos, sprich: die Kosten des Verfahrens gehen unabhängig vom Ausgang des Verfahrens hälftig zulasten der Sozialpartner SBV und SzneSchweiz.
Die Mitglieder des Bühnenschiedsgerichts sind juristisch geschulte Fachpersonen mit langjähriger praktischer Erfahrung in der Streiterledigung. Darüber hinaus verfügen sie über eine Affinität zu sowie ein grosses Interesse an bühnenkünstlerischen Themen.
Wie entscheidet das Bühnenschiedsgericht?
Das Bühnenschiedsgericht ist ein internationales Schiedsgericht gemäss Gesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG). Das Verfahren richtet sich (in dieser Reihenfolge) nach den zwingenden Bestimmungen des 12. Kapitels des IPRG, den Bestimmungen der aktuellen Bühnenschiedsordnung und den verfahrensleitenden Anordnungen des Schiedsgerichts, die das Schiedsgericht in der Regel nach Rücksprache mit den Parteien verabschiedet. In der Sache entscheidet das Bühnenschiedsgericht (in dieser Reihenfolge) nach den Bestimmungen des anwendbaren Gesamtarbeitsvertrages (Solo oder Gruppen), den einschlägigen Bühnenusanzen und den Bestimmungen des Schweizerischen Rechts.
GAV Solo-Künstler
Gesamtarbeitsvertrag für das künstlerische Solopersonal zwischen dem Schweizerischen Bühnenverband (SBV) und SzeneSchweiz vom 22. April 2014
Umfang: 47 Seiten in A5
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GAV Gruppen
Gesamtarbeitsvertrag für das künstlerische Chor- und Ballett-/Tanz-Gruppenpersonal zwischen dem Schweizerischen Bühnenverband (SBV) und SzeneSchweiz vom 16. November 2015
Umfang: 49 Seiten in A5
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Leitentscheide
Bühnenschiedsgericht qualifiziert Spielzeitenverträge als befristet
In seinem Entscheid vom 13. März 2017 hält das Bühnenschiedsgericht fest, dass ein Spielzeitenvertrag gemäss GAV Solo ein befristeter Vertrag ist. Eine Nichtverlängerungs-erklärung nach Art. 29. GAV Solo ist folglich keine Kündigung. Dieser Entscheid ist von herausragender Bedeutung für die Mitgliederbühnen mit einem Ensemble. Er ist in Rechtskraft erwachsen.
Zum genauen Wortlaut des Entscheides